Erwägungsgrund 3 32015D0344BESCHLUSS (EU) 2015/344 DES RATES vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
Auf der Grundlage des Beschlusses 2011/182/EU des Rates wurde das Abkommen rückwirkend ab dem 8. November 2009 um weitere fünf Jahre verlängert und läuft somit…
Erwägungsgrund 2 32015D1788BESCHLUSS (EU) 2015/1788 DES RATES vom 1. Oktober 2015 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert…
§ 4 Abs. 1 RAEigAbk SLAbkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist…
Erwägungsgrund 5 32014D0421BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2014 über den von der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist (2014/421/EU)
Die EU und Norwegen haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das…
Erwägungsgrund 4 32014D0421BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2014 über den von der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist (2014/421/EU)
Die Union und Norwegen haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das…
§ 4 ArznZusAbk SLAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arzneimitteluntersuchung Vom 26. September/8. Oktober/1./15. November 2001*
Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen beteiligten Ländern mit einer Frist von…