Erwägungsgrund 3 32014D0518
Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.
Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.