Erwägungsgrund 4 32014D0518
Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen —
Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen —