Erwägungsgrund 1 32014D0646
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2014/73/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.