Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen werden die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Ukraine vorläufig angewandt , allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen: — Titel III: Artikel 14 und 19; — Titel IV (mit Ausnahme des Artikels 158, soweit dieser Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 285 und 286, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten). — Die vorläufige Anwendung des Artikels 279 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982. — Die vorläufige Anwendung des Artikels 280 Absatz 3 durch die Union berührt nicht bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten bezüglich der Gewährung von Zulassungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoff; — Titel V: Kapitel 1 (mit Ausnahme des Artikels 338 Buchstabe k und der Artikel 339 und 342), Kapitel 6 (mit Ausnahme des Artikels 361, des Artikels 362 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 364 und des Artikels 365 Buchstaben a und c), Kapitel 7 (mit Ausnahme des Artikels 368 Absatz 3 und des Artikels 369 Buchstaben a und d ), die Kapitel 12 und 17 (mit Ausnahme des Artikels 404 Buchstabe h), Kapitel 18 (mit Ausnahme des Artikels 410 Buchstabe b und des Artikels 411), die Kapitel 20, 26 und 28 sowie die Artikel 353 und 428; — Titel VI; — Titel VII (mit Ausnahme des Artikels 479 Absatz 1), soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Artikels sicherzustellen; — Anhänge I bis XXVI, Anhang XXVII (mit Ausnahme von Nuklearfragen), Anhänge XXVIII bis XXXVI (mit Ausnahme des Anhangs XXXII Nummer 3); — Anhänge XXXVIII bis XLI, Anhänge XLIII und XLIV sowie die Protokolle I bis III. Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Titel III, V, VI und VII sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wird die Notifizierung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 486 des Abkommens unverzüglich vorgenommen. Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Titels IV sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wird die Notifizierung gemäß Artikel 486 des Abkommens so vorgenommen, dass die vorläufige Anwendung am 1. Januar 2016 wirksam wird.
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens sowie vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen werden die…
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den betreffenden Bereichen werden die folgenden Teile des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten gemäß…
Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.