Erwägungsgrund 5 32014D0668
Dieser Beschluss betrifft nicht die Bestimmungen von Artikel 17 des Abkommens, die die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind, betreffen, und die in den Abnwendungsbereich von Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheidet sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und ist von diesen unabhängig. Ein getrennter Beschluss bezüglich des Artikels 17 wird parallel zu diesem Beschluss angenommen werden.