Erwägungsgrund 9 32014D0668Im Anschluss an die Unterzeichnung der Präambel, des Artikels 1 sowie der Titel I, II und VII auf der außerordentlichen Gipfeltagung zwischen der Union und…
Erwägungsgrund 3 32014D0670BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2014 zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (2014/670/Euratom)
Am 15. Mai 2013 hat die Europäische Kommission dem Rat vorgeschlagen, dass das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 486 des Abkommens…
Art. 1 Abs. 1 32014D0295BESCHLUSS DES RATES vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (2014/295/EU)
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten…
Erwägungsgrund 1 32015D1420BESCHLUSS (EU) 2015/1420 DES RATES vom 16. März 2015 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkt
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine…
Erwägungsgrund 3 32016D0838BESCHLUSS DES RATES (EU) 2016/838 vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union
Gemäß dem Beschluss Nr. 2014/494/EU des Rates wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32014D0494BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (2014/494/EU)
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 431 des Abkommens vor seinem Inkrafttreten teilweise vorläufig angewandt werden bis die…