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Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 17 des Abkommens, der besondere Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen enthält, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt sind, und unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und sind von diesen unabhängig. Parallel zu dem vorliegenden Beschluss wird ein gesonderter Beschluss zu den übrigen Bestimmungen des Abkommens angenommen, soweit diese noch nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden.
Dieser Beschluss betrifft nicht die Bestimmungen von Artikel 17 des Abkommens, die die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im…
Einige Bestimmungen des Abkommens betreffen die Rückübernahme und fallen daher in den Anwendungsbereich von Titel V des dritten Teils des Vertrags über die…
Einige Bestimmungen des Abkommens betreffen die Rückübernahme und fallen deshalb in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags. Ein separater…
Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich…
Die Bestimmungen des Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 3 über die Rückübernahme, sind Gegenstand eines separaten Beschlusses , der…
Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.