Erwägungsgrund 4 32014D0698
Griechenland hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch NEET-Jugendlichen aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.
Griechenland hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch NEET-Jugendlichen aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.