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Es ist erforderlich, in dem Beschluss 2013/255/GASP eine Ausnahme von dem Einfrieren von Vermögenswerten einzuführen um die Freigabe von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank und syrischer staatseigener Organisationen zu gestatten, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) leisten können, für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für Tätigkeiten in Verbindung mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien.
für syrische staatseigene Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang I bestimmt sind, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die OVCW…
allein für Zahlungen durch die in den Anhang II aufgeführten staatlichen Organisationen Syriens im Namen der Arabischen Republik Syrien an die OVCW für…
Eine weitere Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten sollte in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vorgesehen werden, damit die Freigabe…
In dem Beschluss 2013/255/GASP wird Artikel 28 Absatz 3 folgender Buchstabe angefügt: „h) für die syrische Zentralbank oder syrische staatseigene Organisationen…
Es ist erforderlich, in den Beschluss 2013/255/GASP Ausnahmeregelungen einzuführen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Maßnahmen zu unterstützen, die…
Die in dem Beschluss 2013/255/GASP bezüglich des Einfrierens von Vermögenswerten vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Zwecke sollte dahin abgeändert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.