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Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Buchstaben g bis i erhalten folgende Fassung: „g) Erhebung von personenbezogenen Daten nach geltendem Recht zu den in Buchstabe e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücke, sowie folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten;
Übermittlung von Daten -zum Zwecke ihrer Verbreitung mittels der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) und ihres Abgleichs mit INTERPOL-Datenbanken — an das Nationale Zentralbüro (im Folgenden ‚NZB‘) von INTERPOL der Mitgliedstaaten in Erwartung des Abschlusses eines Abkommens zwischen der Union und INTERPOL sowie gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des betreffenden NZB zu schließenden Vereinbarungen: — personenbezogene Daten nach Buchstabe g, — Daten in Bezug auf von derartigen Personen verwendete Ausrüstung nach Buchstabe e. Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an INTERPOL nicht verwahrt.
Übermittlung der unter Buchstabe h genannten Daten an EUROPOL nach den Bestimmungen einer zwischen dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und EUROPOL zu treffenden Vereinbarung. Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an INTERPOL nicht verwahrt;
Beitrag zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten sowie Unterstützung des von der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation (im Folgenden ‚FAO‘) entwickelten Lizenz- und Registrierungssystems für die handwerkliche und industrielle Fischerei in den der somalischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern — sobald dieses einsatzbereit ist — mit Ausnahme jeglicher Strafverfolgungstätigkeiten;
in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienstes Herstellung einer Verbindung zu den somalischen Stellen und privaten, in deren Namen tätigen Unternehmen, die vor der Küste Somalias im weiter gefassten Bereich der maritimen Sicherheit arbeiten, um deren Aktivitäten und Kapazitäten besser zu verstehen und Konflikten bei Operationen auf See vorzubeugen;
Unterstützung der EUCAP NESTOR, der EUTM Somalia, des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und der EU-Mission in Somalia durch logistische Unterstützung, Bereitstellung von Expertise oder Ausbildung auf See auf deren Anforderung und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Auftrags und des Einsatzgebiets von Atalanta sowie Beitrag zur Umsetzung der einschlägigen EU-Programme, insbesondere des regionalen Programms für die Sicherheit der Meere (MASE) im Rahmen des 10. EEF;
Bereitstellung der von den EUNAVFOR-Einheiten über Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias gesammelten Daten durch die zuständigen Dienststellen der Kommission für die Thunfischkommission für den Indischen Ozean, deren Mitgliedstaaten und die FAO sowie Unterstützung der somalischen Behörden bei der Bereitstellung von Daten über Fischereitätigkeiten, die im Laufe der Operation gesammelt wurden, sobald ausreichende Fortschritte an Land im Bereich des Aufbaus maritimer Kapazitäten, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen für den Informationsaustausch, erzielt worden sind;
Unterstützung der Tätigkeiten der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (im Folgenden ‚SEMG‘) gemäß den Resolutionen 2060 (2012), 2093 (2013) und 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten, indem SEMG-Schiffe, die im Verdacht stehen, Piratennetze zu unterstützen, beobachtet und der Überwachungsgruppe gemeldet werden;“
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.