Erwägungsgrund 34 32019R1020
Um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ordnungsgemäß durchgesetzt werden, sollten die Marktüberwachungsbehörden über einheitliche Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und eine wirksamere Abschreckung jener Wirtschaftsakteure ermöglichen, die absichtlich gegen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen. Diese Befugnisse sollten so weitreichend sein, dass die Herausforderungen bei der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bewältigt und gleichzeitig die Herausforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und des digitalen Umfelds gemeistert werden können, sowie Wirtschaftsakteure daran gehindert werden können, Lücken im Durchsetzungssystem durch eine Verlagerung in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren Marktüberwachungsbehörden nicht für die Abwehr unerlaubter Praktiken ausgestattet sind. Diese Befugnisse sollten insbesondere gewährleisten, dass Informationen und Beweismaterial zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, sodass eine Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen erfolgen kann.