Erwägungsgrund 4 32014D0836BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2014 zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (2014/836/EU)
Das Vereinigte Königreich hat angezeigt, dass es beabsichtigt mitzuteilen, dass es sich an einigen der oben genannten Rechtsakte beteiligen möchte.
Erwägungsgrund 4 32014D0858BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen (2014/858/EU)
Mit Schreiben an den Ratspräsidenten mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 hat das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass…
Erwägungsgrund 3 32014D0837Das Vereinigte Königreich kann dem Rat mitteilen, dass es sich an den Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.
Erwägungsgrund 4 32016D0809BESCHLUSS (EU) 2016/809 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2016 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen
Mit Beschluss 2014/858/EU der Kommission wird die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einer Reihe von Rechtsakten bestätigt.
Erwägungsgrund 3 32014D0836BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2014 zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (2014/836/EU)
Das Vereinigte Königreich kann dem Rat mitteilen, dass es sich an den Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.
Erwägungsgrund 8 32014D0858BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen (2014/858/EU)
Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Rechtsakten sollte daher bestätigt werden —