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Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich die unmittelbaren finanziellen Folgen tragen sollte, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen.…
Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die für das…
Der Rat erlässt die in Absatz 1 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission enthält…
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 nimmt das Vereinigte Königreich an der Annahme dieses Beschlusses teil und ist an ihn gebunden —
Der Rat erlässt die in den Absätzen 1 und 5 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission…
Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.