Erwägungsgrund 8 32019D1915BESCHLUSS (EU) 2019/1915 DES RATES vom 14. Oktober 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden, und die ihm beigefügten gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32014D0801BESCHLUSS 2014/801/GASP DES RATES vom 17. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32011D0458BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (2011/458/EU)
Anhang XIII des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 6 32014D0871BESCHLUSS DES RATES vom 1. Dezember 2014 über den im Namen der Europäischen Union auf der achten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen hinsichtlich des Vorschlags für eine Änderung von Anhang I dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts (2014/871/EU)
Die Änderung von Anhang I des Übereinkommens sollte daher genehmigt werden.
Erwägungsgrund 3 32014D0855BESCHLUSS 2014/855/GASP DES RATES vom 28. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32011D0458BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (2011/458/EU)
Anhang XIII des Abkommens sollte entsprechend geändert werden —