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Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens hatte die Union Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens gemäß den internen Regeln der Gemeinschaft geäußert. Diese Vorbehalte haben die Diskrepanzen zwischen Anhang I des Übereinkommens und den geltenden Rechtsvorschriften der Union betroffen. Diese Diskrepanzen werden mit der Änderung von Anhang I des Übereinkommens wegfallen. Diese Vorbehalte sollten daher aufgehoben werden, sobald die Änderung von Anhang I des Übereinkommens in Kraft getreten ist —
Seit Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 2004 hat die Union eine Reihe von Rechtsakten erlassen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, und einige…
Mit der Änderung von Anhang I des Übereinkommens würde dieser Anhang vollständig an Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Änderung von Anhang I des Übereinkommens sollte daher genehmigt werden.
Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Union und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten muss Anhang…
Alle entsprechenden Erklärungen und Vorbehalte sollten von der Union bei der Genehmigung des Übereinkommens abgegeben bzw. vorgebracht werden.
Zur Gewährleistung einer kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der Union und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.