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Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung: ;
Folgender Absatz wird angefügt: .
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: .
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: .
Artikel 3a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, und unbeschadet der Bereitstellung der Hilfe, die für die Wartung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlich ist.“ .
Artikel 4 erhält folgende Fassung: .
Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von akzessorischen Diensten, die für die folgenden Kategorien von Explorations- und Fördervorhaben in Russland — einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels — erforderlich sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge sind verboten: .
Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;
Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises;
Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.