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Folgender Artikel wird in den Beschluss 2013/255/GASP eingefügt: (1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und von speziell darauf zugeschnittenen Additiven an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. (2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven im Sinne von Absatz 1 zu gewähren bzw. zu leisten. (3) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen Folgendes genehmigen: den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, den Transport oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven nach Syrien, oder die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, Versicherungen oder Rückversicherungen, oder die Leistung von Vermittlungsdiensten, die für die Verwendung durch die Vereinten Nationen oder in deren Namen tätige Stellen erforderlich sind, oder für humanitäre Zwecke, etwa die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Syrien oder innerhalb Syriens. (4) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Flugturbinenkraftstoff und Additive, die ausschließlich von nicht-syrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn der Kraftstoff und die Additive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden. (5) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“
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