Erwägungsgrund 2 32014D0861BESCHLUSS 2014/861/GASP DES RATES vom 1. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/699/GASP über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Im Beschluss 2012/699/GASP ist für die Projekte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 eine Durchführungszeit von 24 Monaten ab dem Abschluss des…
Art. 5 Abs. 2 32014D0912BESCHLUSS 2014/912/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 42 Monate nach Abschluss der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder sechs Monate nach…
Art. 5 Abs. 2 32012D0421BESCHLUSS 2012/421/GASP DES RATES vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem…
Erwägungsgrund 4 32014D0906Die beantragte Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP betrifft Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses und den ersten Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ im Anhang,…
Art. 1 Nr. 2 32014D0861BESCHLUSS 2014/861/GASP DES RATES vom 1. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/699/GASP über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Der Absatz unter Nummer 3 des Anhangs erhält folgende Fassung: „Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate geschätzt.“
Art. 5 Abs. 2 32013D0668BESCHLUSS 2013/668/GASP DES RATES vom 18. November 2013 zur Unterstützung der Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach…