Erwägungsgrund 2 32014D0932
Gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Ausschuss zu benennen sind.