Art. 2a 32014D0932
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vom Ausschuss benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Die Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben,
Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen ,
Die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten oder der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht, in Jemen, oder
Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ein- oder Durchreise erforderlich ist, um den Frieden und die Stabilität in Jemen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Einzelfall feststellt, dass
die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, erforderlich ist oder
eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Jemen fördern würde.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4 oder 5 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.