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Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG für die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 müssen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst und gegebenenfalls an die neuen Rechtsvorschriften für chemische Stoffe angeglichen werden. Diese Bestimmungen wurden in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen.
Die Eigenschaften, aufgrund deren Abfälle als gefährlich angesehen werden, sind in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genau festgelegt. Infolgedessen sind die…
Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG…
Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder – sofern die Verordnung…
Die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle sollte unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien beruhen, insbesondere…
Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG über das Abfallverzeichnis muss geändert und an die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendete Terminologie…
Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2000/53/EG folgende Fassung: „11. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.