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Die Eigenschaften, aufgrund deren Abfälle als gefährlich angesehen werden, sind in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genau festgelegt. Infolgedessen sind die in Artikel 2 der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Merkmale, die Abfälle aufweisen müssen, um als gefährlich in Bezug auf die Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 zu gelten, hinfällig geworden.
Die Tatsache, dass ein Abfall nicht in Anhang V als gefährlicher Abfall aufgeführt ist oder dass er in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt ist, steht in…
Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG für die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis…
Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG…
Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der…
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollte die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien…
Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4 („reizend“), H 5 („gesundheitsschädlich“), H 6 („giftig“ und „sehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.