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Während der Dauer der Abordnung gilt für den Arbeitgeber des Sachverständigen Folgendes:
er zahlt weiter die Bezüge des Sachverständigen;
er ist weiter für alle sozialen Rechte des Sachverständigen, insbesondere soziale Sicherheit, Versicherung und Altersversorgung, verantwortlich;
vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d erhält er die verwaltungsrechtliche Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter weiter aufrecht; er unterrichtet die Generaldirektion Verwaltung des GSR über jede Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter.
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