Erwägungsgrund 5 32015D1027
Da sie nur vorübergehend beim GSR tätig sind und in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten Sachverständige nicht verantwortlich für das GSR handeln, wenn es um die Ausübung seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse im Sinne der Verträge geht, es sei denn, in diesem Beschluss ist eine entsprechende Ausnahmeregelung vorgesehen.