Erwägungsgrund 7 32015D1027
Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2007/829/EG ersetzen sollte, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben werden, allerdings unbeschadet seiner weiteren Anwendung auf alle Abordnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits bestehen.