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Die Abordnung von Sachverständigen kann für das Generalsekretariat des Rates (im Folgenden „GSR“) in seiner Aufgabe der Unterstützung des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 235 Absatz 4 bzw. Artikel 240 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) nützlich sein, da es dem GSR damit ermöglicht wird, von dem Sachverstand und der Erfahrung dieser hoch qualifizierten Experten zu profitieren, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse innerhalb des GSR nicht ohne Weiteres verfügbar sind.
Die Regelung des vorliegenden Beschlusses gilt für Sachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 erfüllen, im Interesse des Europäischen Rates und…
Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer…
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen und im Interesse des Europäischen Rates kann das GSR beschließen, dass ein Sachverständiger ohne die in den Absätzen…
Zu den einem Sachverständigen zugewiesenen Aufgaben können unter anderem Analysen, Studien, Wissensaustausch zwischen Behörden, Projektmanagement und…
Nach Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV werden der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union durch das Generalsekretariat…
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.