Erwägungsgrund 1 32015D1027
Die Abordnung von Sachverständigen kann für das Generalsekretariat des Rates (im Folgenden „GSR“) in seiner Aufgabe der Unterstützung des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 235 Absatz 4 bzw. Artikel 240 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) nützlich sein, da es dem GSR damit ermöglicht wird, von dem Sachverstand und der Erfahrung dieser hoch qualifizierten Experten zu profitieren, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse innerhalb des GSR nicht ohne Weiteres verfügbar sind.