Erwägungsgrund 2 32015D1030
Dieser Verweis auf die Demokratische Republik Timor-Leste ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.