Art. 1 32015D1091
Das erste staatliche Darlehen in Höhe von 16 Mio. LVL, das die Republik Lettland airBaltic im Jahr 2011 gewährte, sowie der Erwerb von zinslosen airBaltic-Anleihen durch den Staat im April 2010 und die im November 2011 geleistete Zahlung in Höhe von 2,8 Mio. EUR von Latvijas Krājbanka an airBaltic stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.