Art. 2 32015D1091
Das zweite staatliche Darlehen in Höhe von 67 Mio. LVL und die von der Republik Lettland im Jahr 2011 vorgenommene Kapitalerhöhung für airBaltic sowie die Abtretung einer Forderung in Höhe von 5 Mio. EUR an airBaltic durch die Republik Lettland im Jahr 2012 stellen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.Die Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.