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Die vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich des Schutzes des Rechts auf Information und des breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt die Modalitäten, nach denen diese Ereignisse gesendet werden sollen, die Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“, die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit bei der Beilegung etwaiger Streitigkeiten während der Durchführung dieser Maßnahmen und die Tatsache, dass die Durchführungsverordnung auch für solche Ereignisse gelten sollte, über die Vereinbarungen über Exklusivrechte erst nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung geschlossen wurden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die unmittelbar mit der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU einhergehen.
Unter Berücksichtigung der Modalitäten, nach denen diese Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gesendet werden sollen, der Definition des…
Die vorgesehenen Maßnahmen sind zudem mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen…
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der…
Es ist insbesondere angezeigt, Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse…
Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und,…
Die genannten polnischen Maßnahmen sind auch insofern mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar, als die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.