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Die genannten polnischen Maßnahmen sind auch insofern mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar, als die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Veranstaltungen nicht in einem Maße unverhältnismäßig, das Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.
Die vorgesehenen Maßnahmen sind zudem mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen…
Die italienischen Maßnahmen sind auch insofern mit den Wettbewerbsregeln der EU vereinbar, als die Bestimmung der Fernsehveranstalter, die für die Übertragung…
Die deutschen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die britischen Maßnahmen sind insofern mit dem Wettbewerbsrecht der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die finnischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die österreichischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.