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Gemäß Nummer 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 126 Absatz 1 AEUV bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es führt den Euro ein. Gemäß Nummer 5 dieses Protokolls muss sich das Vereinigte Königreich bemühen, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden.
Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 15 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland finden…
Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind…
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu…
Durch diese Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen nach Maßgabe der Artikel 34 und 42 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV…
Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um für eine vollständige,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.