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Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind die in dem den genannten Verträgen beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwerte für das Vereinigte Königreich nicht unmittelbar verbindlich. Die Verpflichtung, über numerische Haushaltsregeln zu verfügen, die wirksam zur Einhaltung der konkreten Referenzwerte für das übermäßige Defizit beitragen, sowie die damit zusammenhängende Verpflichtung, dass die in den mittelfristigen Haushaltsrahmen vorgesehenen Mehrjahresziele mit diesen Regeln vereinbar sein müssen, sollten daher nicht für das Vereinigte Königreich gelten.
der Einhaltung der im Einklang mit dem Artikel 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen…
Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 15 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland finden…
Durch diese Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen nach Maßgabe der Artikel 34 und 42 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV…
Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und…
Die Bestimmungen für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Fall des Vereinigten Königreichs im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1467/97…
„ANHANG FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GELTENDE FRISTEN 1. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten berücksichtigt der Rat bei den in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.