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Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 13a erhält folgende Fassung: Projektzelle (1) Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUCAP Sahel Niger befugt, Finanzbeiträge der EU und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUCAP Sahel Niger verwaltet werden, schließt EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Finanzbeiträge der Union, von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“.
im Finanzbogen zum vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder
im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in den Finanzbogen aufgenommen werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.