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Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Bestimmung des Hauptquartiers der Mission
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Projektzelle (1) Die EU-Militärmission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu finanzierenden Projekte, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU-Militärmission in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.“
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Die Einleitung in Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Hohe Vertreterin ist befugt, gegebenenfalls und für die Erfordernisse der Mission, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, für die Zwecke der Mission erstellte EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates weiterzugeben.
In Artikel 11 Absätze 2 und 3 wird „des Beschlusses 2011/292/EU“ ersetzt durch „des Beschlusses 2013/488/EU“.
Artikel 12 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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