Erwägungsgrund 2 32015D1211
Am 6. Februar 1996 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Kasachstan und alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) annehmbar sind.