Art. 4 32015D1226
(1)
Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.