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Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass das Handeln des Mitgliedstaats, das für das Verhängen einer Geldbuße maßgeblich sein kann, im Zeitraum vom 13. Dezember 2011, dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, bis zur Einleitung der Untersuchung am 11. Juli 2014 erfolgte. Außerdem hat sie in dem Bericht den Schluss gezogen, dass die falsch gemeldeten Defizitdaten anlässlich der Überarbeitung der VÜD-Meldung vom Oktober 2012 berichtigt wurden. Im Hinblick auf die Dauer der Verfälschung der Darstellung sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss…
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss…
Zur Verbesserung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet und zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund…
Um von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten, die einen wesentlichen…
Der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, kann beschließen, gegen einen Mitgliedstaat, der Daten über Defizite und Schulden, die für die Anwendung…
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.