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Zur Verbesserung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet und zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand kann der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, beschließen, eine Geldbuße gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat zu verhängen.
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Maßnahmen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden, so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt.…
Um von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten, die einen wesentlichen…
Der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, kann beschließen, gegen einen Mitgliedstaat, der Daten über Defizite und Schulden, die für die Anwendung…
Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits…
In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission prüfen, ob in…
Die zusätzlichen Berichtspflichten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten einen besseren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.