Erwägungsgrund 68 32025R0040
Die Kennzeichnung des biobasierten Kunststoffanteils in Verpackungen sollte ebenfalls nicht verpflichtend sein, da es eine Reihe von Bedingungen gibt, die biobasierte Kunststoffe erfüllen müssen, damit die Nachhaltigkeit gewährleistet ist, und da mehr wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verwendung biobasierter Kunststoffe während ihres gesamten Lebenszyklus mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 über einen Politikrahmen der Union für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe dargelegt, im Einklang steht. Die Erzeuger möchten diese Informationen jedoch möglicherweise auf ihren Verpackungen anbringen, um die Verbraucher über den biobasierten Kunststoffanteil in den Verpackungen zu informieren. Um sicherzustellen, dass solche Informationen unionsweit einheitlich mitgeteilt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des biobasierten Kunststoffanteils harmonisiert werden.