Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines benannten Schiffes ist, weist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, das Schiff an, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, nicht zu laden, zu befördern oder zu entladen, wenn die in Nummer 3 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates genannte Kontaktstelle der Regierung Libyens keine Anweisung erteilt hat.
Die Mitgliedstaaten verweigern, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, den benannten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, es sei denn, dieser Zugang ist für eine Überprüfung erforderlich, es liegt ein Notfall vor oder das Schiff kehrt nach Libyen zurück.
Die Bereitstellung von Bunkerdiensten, wie die Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, oder anderen Wartungsdiensten für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus ist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.
Absatz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats feststellt, dass die Bereitstellung dieser Dienste für humanitäre Zwecke erforderlich ist oder das Schiff nach Libyen zurückkehrt. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert dem Ausschuss alle entsprechenden Genehmigungen.
Finanztransaktionen in Bezug auf an Bord von benannten Schiffen unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus sind, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.
In Anhang V sind die Schiffe gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden.
Es ist untersagt, dass benannte Schiffe unter der Fahne eines Mitgliedstaats Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, aus Libyen laden, befördern…
Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass…
Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es…
Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom…
Die Mitgliedstaaten bringen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff auf, überprüfen und beschlagnahmen jedes in ihren Häfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.