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Die Mitgliedstaaten können gemäß den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates, Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates und Nummer 2 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.
Die Mitgliedstaaten sollten sich vor der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 1 zuerst um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen.
Jeder Mitgliedstaat, der eine Überprüfung nach Absatz 1 vornimmt, legt dem Ausschuss umgehend einen Bericht über die Überprüfung samt sachdienlichen Einzelheiten, einschließlich der Bemühungen um die Zustimmung des Flaggenstaats des Schiffes, vor.
Jeder Mitgliedstaat, der Überprüfungen nach Absatz 1 vornimmt, stellt sicher, dass diese Überprüfungen von Kriegsschiffen und von einem Staat gehörenden oder von ihm eingesetzten Schiffen durchgeführt werden, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
Absatz 1 berührt nicht die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des allgemeinen Grundsatzes der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats über seine Schiffe auf Hoher See, in Bezug auf nicht benannte Schiffe und alle anderen Situationen als der in jenem Absatz genannten.
In Anhang V dieses Beschlusses sind die Schiffe gemäß Absatz 1 aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden.
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf hoher…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um rechtlich befugt zu sein, an Bord ausländischer Schiffe die in dieser Richtlinie genannten…
In der Resolution 1929 (2010) heißt es weiter, dass die VN-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, die Überprüfung von…
Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die…
Die Mitgliedstaaten bringen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff auf, überprüfen und beschlagnahmen jedes in ihren Häfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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