Art. 18a 32016D0849
Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss das bestimmt hat.
Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses in Abstimmung mit dem Hafenstaat an, einen vom Sanktionsausschuss bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.
Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, löscht das Schiff unverzüglich aus seinem Register, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.
Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück, oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist.
In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016), gemäß Ziffer 6 der Resolution 2371 (2017) oder gemäß den Ziffern 6 und 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.