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Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands umfassen die Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, soweit diese Quellen und Senken nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, aber in der Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführt sind. Dies schließt alle Emissionen aus Quellen und ihren Abbau durch Senken als Folge von vom Menschen vorgenommenen Landnutzungen, Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlichen Maßnahmen (LULUCF) gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto ein, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten und Island erfasst werden, sowie sämtliche Emissionen von Stickstofftrifluorid (NF3).
Nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts umfasst das entsprechende der Union zugeteilte Emissionsniveau die unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen…
Diese Verordnung sollte die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmten Treibhausgasemissionen aus den vom IPCC festgelegten Quellenkategorien Energie,…
Damit die Verpflichtungen Islands im Rahmen der gemeinsamen Erfüllung in nichtdiskriminierender Weise, bei der Island und die Mitgliedstaaten gleich behandelt…
Etwaige Anpassungen des Geltungsbereichs gemäß den Artikeln 11, 24, 24a und 27 der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der…
Die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen…
Damit die Verpflichtungen Islands im Rahmen der gemeinsamen Erfüllung in nichtdiskriminierender Weise, bei der Island und die Mitgliedstaaten gleich behandelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.