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Jede Nettoemission im Bereich der LULUCF und NF3 in einem Mitgliedstaat kann durch überdurchschnittliche Leistungen dieses Mitgliedstaats in anderen nicht unter das Emissionshandelssystem der Union fallenden Sektoren oder durch die Inanspruchnahme der flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto kompensiert werden. Ein Mitgliedstaat kann auch aus dem ersten Verpflichtungszeitraum übertragene überschüssige Emissionsrechte, die in der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (Previous Period Surplus Reserve — PPSR) geführt werden, einsetzen, um aus LULUCF und NF3 stammende Emissionen zu kompensieren, soweit seine Emissionen den ihm zugewiesenen Wert überschreiten. Sollte sich zeigen, dass ein Mitgliedstaat trotz energischer Begrenzungsmaßnahmen noch immer beträchtliche unerwartete LULUCF- und NF3-Nettoemissionen aufweist, so sollte die Kommission weitere Möglichkeiten in Erwägung ziehen, um den betroffenen Mitgliedstaaten zu helfen.
Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von…
Die in Artikel 32 genannten Zahlungen der Mitgliedstaaten können durch zusätzliche Quellen wie Unionsfonds, Beiträge der Privatwirtschaft oder zusätzliche…
Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz…
Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im…
Den Mitgliedstaaten sollte eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, damit sie ihre Ernteintensität vorübergehend entsprechend einer nachhaltigen…
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin eine Vereinbarung über globale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.