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Im Einklang mit diesem Ansatz stimmte der Rat ferner zu, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen einzelner Mitgliedstaaten die im Unionsrecht verankerten Verpflichtungen nicht überschreiten dürfen und dass die Verpflichtung auf der Summe der Basisjahremissionen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Protokolls von Kyoto zu beruhen hat. Die Union und ihre Mitgliedstaaten stimmten auf der Klimakonferenz von Doha einer quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtung zu, die ihre durchschnittlichen Jahresemissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum auf 80 v. H. der Summe ihrer Basisjahremissionen begrenzt. Diese Zusage spiegelt sich in der in Doha beschlossenen Änderung wider.
Der Rat erklärte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 bereit, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto für die Union und…
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 haben die Union und ihre Mitgliedstaaten außerdem angeboten, als Teil einer umfassenden…
Die Zielvorgaben für die Union und ihre Mitgliedstaaten sind in der in Doha beschlossenen Änderung mit einer Fußnote aufgeführt, aus der hervorgeht, dass diese…
Die Zielvorgaben für die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island sind in einer Fußnote der in Doha beschlossene Änderung aufgeführt, aus der hervorgeht, dass…
Die Zielvorgaben für die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island sind in einer Fußnote der in Doha beschlossenen Änderung aufgeführt, aus der hervorgeht, dass…
Auf der Klimakonferenz von Doha im Dezember 2012 stimmten sämtliche Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto der in Doha beschlossenen Änderung zu, mit der ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.