Art. 2 32015D1469
Soweit die Kapitalzuführungen zugunsten der Flughafen Leipzig/Halle GmbH Kosten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und für die der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 LuftSiG Anspruch auf Erstattung hat, sowie die Kosten des Heliport decken, stellen sie keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Soweit die Kapitalzuführungen zugunsten der Flughafen Leipzig/Halle GmbH auf den Ausgleich der Finanzierungslücke im Rahmen des Investitionsvorhabens beschränkt sind und nicht die in Absatz 1 aufgeführten Kosten decken, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Soweit der Betrag der Kapitalzuführungen die in Absatz 1 und Absatz 2 als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beträge übersteigt, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.