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1. Die Rückforderung erstreckt sich nur auf die für die Jahre 2013 und 2014 (im Folgenden „die betreffenden Jahre“) gewährten Verringerungen der EEG-Umlage. 2. Der Rückforderungsbetrag entspricht für jedes der betreffenden Jahre der Differenz zwischen dem nach den Absätzen 5 bis 8 ermittelten zulässigen Betrag für das betreffende Jahr, und dem nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Betrag der EEG-Umlage, der von dem Beihilfeempfänger in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde. Der Betrag der EEG-Umlage, der von dem Beihilfeempfänger in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde 3. Der Betrag der EEG-Umlage, der von dem Beihilfeempfänger in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde, ergibt sich durch Anwendung der verringerten Umlage für das betreffende Jahr auf den Stromverbrauch des Beihilfeempfängers in demselben Jahr. 4. Abweichend von Absatz 3 kann Deutschland in einem ersten Schritt zur Berechnung eines vorläufigen Rückforderungsbetrags den im Antrag des Beihilfeempfängers für das betreffende Jahr angegebenen Strombezug verwenden. In diesem Fall wird der vorläufige Rückforderungsbetrag unverzüglich eingezogen, und Deutschland ermittelt in einem zweiten Schritt den endgültigen Rückforderungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen Bezugsdaten und unternimmt die notwendigen Schritte, um die Rückforderung bzw. Rückzahlung auf der Grundlage dieses endgültigen Betrags zu gewährleisten („Korrekturmechanismus“). Der zulässige Betrag 5. Wenn der Beihilfeempfänger einem in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweig angehört (Randnummer 185 der Leitlinien von 2014) oder wenn er, sollte dies nicht der Fall sein, eine Stromintensität von mindestens 20 % aufweist und einem Wirtschaftszweig mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehört (Randnummer 186 der Leitlinien von 2014), so kommt er für Beihilfen in Form von Verringerungen des finanziellen Beitrags von erneuerbarem Strom in Betracht. Für die Anwendung der Randnummer 186 der Leitlinien von 2014 können die im Antrag für das betreffende Jahr angegebenen Daten verwendet werden. 6. Ist der Beihilfeempfänger auf der Grundlage von Absatz 5 beihilfefähig, entspricht der zulässige Betrag 15 % der nicht verringerten EEG-Umlage (Randnummer 188 der Leitlinien von 2014). Der zulässige Betrag kann jedoch auf Unternehmensebene auf 4 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens begrenzt werden. Bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 % kann der zulässige Betrag auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens begrenzt werden (Randnummer 189 der Leitlinien von 2014). Für die Anwendung der Randnummer 189 der Leitlinien von 2014 können die im Antrag für das betreffende Jahr angegebenen Daten verwendet werden. 7. Ist der Beihilfeempfänger nicht auf der Grundlage von Absatz 5 beihilfefähig, entspricht der zulässige Betrag 20 % der nicht verringerten EEG-Umlage (Randnummer 197 der Leitlinien von 2014). 8. Ist der auf der Grundlage der Absätze 6 und 7 ermittelte zulässige Betrag für eines der betreffenden Jahre höher als der Betrag der EEG-Umlage, der vom Begünstigten in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde, so wird der zulässige Betrag in folgender Weise begrenzt: a) Für das Jahr 2013 entspricht der zulässige Betrag höchstens 125 % des Betrags der EEG-Umlage, den der Empfänger im Jahr 2013 (d. h. im selben Jahr) tatsächlich entrichtet hat. b) Für das Jahr 2014 entspricht der zulässige Betrag höchstens 150 % des Betrags der EEG-Umlage, den der Empfänger im Jahr 2013 (d. h. im Vorjahr) tatsächlich entrichtet hat. ·
Die Inanspruchnahme oder die Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist,…
„Die Rückforderung bezogen auf ein Unternehmen ergibt sich aus der Differenz der entsprechenden EEG-Kosten nach Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) und…
1. Die staatliche Beihilfe, die in stromintensiven Unternehmen gewährten Verringerungen der Umlage zur Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert: 1. Teil I (Allgemeine Angaben) erhält folgende Fassung: Text von Bild „TEIL I ALLGEMEINE…
„TEIL III.3 FRAGEBOGEN ZU STAATLICHEN BEIHILFEN FÜR BENACHTEILIGTE UND BEHINDERTE ARBEITNEHMER Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen nach…
Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.